Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freunde des Saarbrücker Zoo e.V.“ und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er ist Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen, Register-Nummer 3285.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert die steuerbegünstigten Einrichtungen des Zoologischen Gartens in Saarbrücken als bedeutende Erholungs- und Bildungsstätte.
Er unterstützt Forschungsmaßnahmen, die im Saarbrücker Zoologischen Garten und von dem Zoologischen Garten in Partnerschaft mit dortigen Trägern in den Herkunftsgebieten der im Saarbrücker Zoo gehaltenen Tiere unternommen werden. Der Verein weckt und pflegt das Interesse der Bevölkerung, insbesondere am Leben und Verhalten einheimischer und exotischer Tiere und dem Schutz der Artenvielfalt.
Der Verein unterstützt darüber hinaus nach seinen Möglichkeiten Fortbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter des Zoologischen Gartens in Saarbrücken. Die Arbeit des Vereins ist eingebunden in die Aktivitäten der Gemeinschaft Deutscher Zooförderer und die Europäische Zusammenarbeit der Vereinigungen zur Förderung der Zoos und Tiergärten.
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Gewinne und Überschüsse dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Hiervon ausgenommen sind angemessene tarifliche oder vertragliche Entgelte im Falle der Festanstellung eines Mitglieds zur Deckung etwaigen für die Erfüllung der Vereinszwecke bestehenden Personalbedarfes sowie Vergütung für besondere ehrenamtliche Tätigkeiten in den Grenzen, die das Steuer- und Sozialversicherungsrecht im Rahmen der Förderung ehrenamtlichen Engagements vorgibt.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Vereinsmitglieder mit gleichen Rechten sind die
a) ordentlichen Mitglieder (Absatz 2)
b) korporativen Mitglieder (Absatz 3)
c) Fördermitglieder (Absatz 4)
d) Stifter (Absatz 5)
e) Ehrenmitglieder (Absatz 6)
2) Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen oder Partner einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer familiären Partnerschaft mit Kindern (Paar-Mitgliedschaft). Mitglieder-Paare zahlen einen erhöhten Beitrag, der über dem Betrag des Einzelmitgliedes liegt, aber den doppelten Betrag eines Einzelmitgliedes nicht erreicht.
Einzelmitglieder, die als Mitarbeiter des Zoos keine Jahreskarte benötigen, zahlen die Hälfte des Einzelmitgliedsbeitrages.
3) Korporative Mitglieder sind Gesellschaften und Körperschaften, über deren Aufnahme und jährlichen Mindestbeitrag der Vorstand entscheidet.
4) Fördermitglieder sind Personen, die einen erhöhten Jahresbeitrag in Höhe von 135,00 € zahlen.
5) Stifter sind Personen, die einen einmaligen Beitrag von mindestens 500,00 € oder eine gleichwertige Sachleistung spenden und sich zu einem Jahresbeitrag in Mindesthöhe eines vierfachen Einzelbeitrages verpflichten.
6) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes Einzelpersonen ernennen, die sich für den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder, die zuvor Vorsitzender/Vorsitzende des Vereins waren tragen den Titel „Ehrenvorsitzender/Ehrenvorsitzende“. Ehrenmitglieder können Freistellung von der Beitragspflicht in Anspruch nehmen.
7) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie blieben bis zu einer durch die Mitgliederversammlung gleich und werden mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
8) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Beitrages beim Verein.
9) Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Tod des Mitglieds,
b) den Austritt des Mitglieds, der formlos, jedoch nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann;
c) den Ausschluss eines Mitglieds durch Vorstandsbeschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn das Mitglied durch sein Verhalten den Ruf des Vereins schädigt, die Vereinszwecke gefährdet oder auf mehrmalige Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat ab Mitteilung des Beschlusses an das betroffene Mitglied angerufen werden. Der Ausschluss ist dann auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, die über ihn endgültig entscheidet. Die Wirkungen des Ausschlusses treten in diesem Falle erst mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung ein.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe
a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und den Rechnungsprüfungsbericht entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen,
b) den Vorstand zu wählen und zu einzuberufen,
c) die Höhe der Jahresbeiträge (§ 4 Absatz 2) festzusetzen,
d) über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins (§ 10) zu beschließen.
2) Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind mit der Einladung im Wortlaut mitzuteilen.
3) Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingegangen sein.
4) Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen und über die nicht rechtzeitig eingereichten Anträge von Mitgliedern ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dagegen keinen Widerspruch erhebt.
5) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich grundsätzlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt.
6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Änderung der Satzung kann jedoch nur mit einer Mehrheit von 2/3 und die Auflösung des Vereins (§ 10) nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
8) Wahlen werden geheim oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und niemand Widerspruch erhebt, öffentlich durch Zuruf vorgenommen.
9)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
10) Zur Überprüfung der Kassen und Konten des Vereines werden drei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen sowie mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben das Recht, alle diesbezüglich relevanten Unterlagen des Vereins einzusehen. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen prüfen mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung, die Kassen und die Konten des Vereines und erstatten der Mitgliederversammlung persönlich oder schriftlich Bericht.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, dem oder der 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer oder der Schriftführerin, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin (geschäftsführender Vorstand) sowie höchstens acht Besitzern oder Beisitzerinnen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit Neuwahlen im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
2) Die Aufgaben des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB werden von dem oder der 1. Vorsitzenden und dem oder der 2. Vorsitzenden wahrgenommen u. Jede/Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der/die 2. Vorsitzende den Verein nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden zu vertreten berechtigt sein.
3) Der/die 1. Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Hierzu besteht eine Verpflichtung, wenn drei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.
4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist der Vorstand unter Angabe der unerledigten Tagesordnungspunkte erneut einzuberufen und dann auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich Ersatz nachgewiesener Auslagen.
6) Scheiden Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtszeit aus (Tod, Austritt, Rücktritt usw.) kann der verbleibende Vorstand für die verbleibende Amtszeit kommissarisch ein neues Mitglied in den Vorstand aufnehmen (Kooptation). Diese Aufnahme soll in der auf das auslösende Ereignis folgenden Vorstandssitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden und die Kooptation durch einfache Stimmenmehrheit des Vorstandes beschlossen werden. Auch können Vereinsmitglieder, die dem Vorstand durch erhebliches Engagement für den Verein auffallen, auf dies Art nachträglich in den Vorstand aufgenommen werden. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 8 Niederschriften
Über die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes ist eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kuratorium
Der Verein kann ein Kuratorium einrichten.
Wird ein solches Kuratorium eingerichtet, so sollen ihm der Direktor des Zoologischen Gartens, der für den Zoo zuständige Dezernent der Stadtverwaltung, je ein Vertreter jeder Fraktion des Stadtrates, die dies wünscht, sowie Förderer und Ehrenmitglieder angehören.
Würde durch die Einbeziehung der Förderer und Ehrenmitglieder die Zahl von 15 Kuratoriumsmitgliedern überschritten, trifft der Vorstand zur Vermeidung des Überschreitens dieser Zahl eine Auswahl nach Anhörung der Förderer und Ehrenmitglieder.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand berufen und bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vor Konstituierung des Kuratoriums.
§ 10 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann in einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck satzungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2) Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.
3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Saarbrücken, dies es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Saarbrücker Zoologischen Gartens für die in § 2 der Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
4) Sollte Grund der Auflösung des Vereines der Wegfall der Existenz des Saarbrücker Zoos als wissenschaftlich geleiteter Zoologischer Garten sein, bestimmt die auflösende Mitgliederversammlung, an welche dem Tierwohl und der Arterhaltung dienende Körperschaft oder Stiftung das vorhandene Restvermögen übertragen wird (eventuell anderer Zoologischer Garten, Wildpark, Tierheim, Tiertafel etc.).
§ 11
Diese Satzung wird durch Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam und muss auf der Web-Seite des Vereines veröffentlicht werden.
Saarbrücken, den 29.06.2023